Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Informationspflichten

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141259

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