Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 58
01.01.2006
30.06.2011
Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.