Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Paragraph 58,

Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.