Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
  2. Absatz 2,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
    3. Ziffer 3
      beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
    5. Ziffer 5
      in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
  3. Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6,Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P56/NOR40198497

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