Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel

“Daueraufenthalt - EG” oder mit

“Daueraufenthalt-Familienangehöriger”

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
  2. Absatz 2,Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der Paragraphen 27, Absatz 2, 28, Absatz eins und 32 Absatz eins, SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
    rechtskräftig verurteilt worden ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 55, Absatz 4 und 5 gilt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40071682

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