Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Hat die Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a festgelegt, so kann sie die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen festsetzen.
  2. Absatz 2,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden;
    3. Ziffer 3
      bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen oder
    4. Ziffer 4
      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6,Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.“

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128841

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