Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel

“Daueraufenthalt - EG” oder mit

“Daueraufenthalt-Familienangehöriger”

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
  2. Absatz 2,Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
    rechtskräftig verurteilt worden ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 55, Absatz 4 und 5 gilt.

Im RIS seit

22.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P56/NOR40112982

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