Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40149034