Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 2, oder 20e Absatz eins, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung
Im RIS seit
01.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171292