Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 2, oder 20e Absatz eins, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171292

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