Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.