Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 9 und 17 Abs. 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 9 und 17 Absatz 2, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067964