Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 9 und 17 Absatz 2, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067964

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