Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 9 und 17 Absatz 2, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.