grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);