Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Text

römisch vier. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Voraussetzungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
  2. Absatz 2,Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
    1. Ziffer eins
      Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Paragraphen 60, ff und 76),
    2. Ziffer 2
      Zustellung von Verfahrensurkunden (Paragraph 75,),
    3. Ziffer 3
      Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (Paragraphen 77, ff) sowie
    4. Ziffer 4
      grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);
  3. Absatz 3,Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202762