Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

16.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

Paragraph 55,

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P55/NOR40202873

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