Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Behandlung einlangender Ersuchen

Paragraph 43, (1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Paragraph 44, Absatz eins,) zuzuleiten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P43/NOR40052018

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