Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Behandlung einlangender Ersuchen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Landesgericht (Paragraph 44, Absatz eins,) zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40095353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P43/NOR40095353

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