Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
27.12.2011
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Behandlung einlangender Ersuchen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Landesgericht (§ 44 Abs. 1) zuzuleiten.Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Landesgericht (Paragraph 44, Absatz eins,) zuzuleiten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40095353