Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
Paragraph 43
01.05.2004
31.12.2007
Behandlung einlangender Ersuchen
Paragraph 43, (1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Paragraph 44, Absatz eins,) zuzuleiten.