Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 43

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erster Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Eine Sicherstellungsentscheidung (Artikel 2, Absatz eins, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Artikel 2, Absatz 3, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Artikel 2, Absatz 2, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1805, sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Artikel 6, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.
  3. Absatz 3,Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018 aus 1805, genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Artikel 8, Absatz eins, Litera e, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,).
  4. Absatz 4,Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Artikel 2, Absatz 9, Verordnung (EU) 2018 aus 1805,) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Paragraph 52, Absatz 3 und 4 EU-JZG.
  5. Absatz 5,Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018 aus 1805, an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.
  6. Absatz 6,Ist nicht nach Absatz 5, vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und
    3. Ziffer 3
      eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.
  7. Absatz 7,Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018 aus 1805, zu.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P43/NOR40234415

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