(2)Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.