Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 40 Abs. 9.

Text

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Durchführung einer Recherche
      200 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
    • wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
    • bekanntgegeben wird
      200 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
    • wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
    • recherchieren ist
      300 Euro.
       
  2. Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059721

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/149/P14/NOR40059721

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