(2)Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.