Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
      wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
      bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,
    3. Ziffer 3
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
      wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
      recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.
  2. Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
  3. Absatz 3,Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
  4. Absatz 4,Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Absatz 3, in Kraft tritt, sind Absatz eins und 2 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Absatz eins, oder 3 um 20 Euro.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40209609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/149/P14/NOR40209609

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