Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Gebühren betragen für
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Durchführung einer Recherche
      208 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
      313 Euro.
       
  2. Absatz 2Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
  3. Absatz 3Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
  4. Absatz 4Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Absatz 3, in Kraft tritt, sind Absatz eins und 2 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Absatz eins, oder 3 um 20 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40252874