Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
  2. Absatz 2,Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.
  3. Absatz 3,Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
    1. Ziffer eins
      in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder
    2. Ziffer 2
      eine mit Amtssignatur (Paragraph 19,) elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Schlagworte

Personenstandsdatum, Personenstandsdaten

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P17/NOR40050247

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