(2)Absatz 2,Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.