Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

für Daten aus öffentlichen Registern

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
  2. Absatz 2,Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
    1. Ziffer eins
      in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder
    2. Ziffer 2
      eine mit Amtssignatur (Paragraph 19,) elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Schlagworte

Personenstandsdatum, Personenstandsdaten

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40124508

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P17/NOR40124508

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