Absatz eins,Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.