Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

für Daten aus Registern

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
  2. Absatz 2,Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
    1. Ziffer eins
      in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder
    2. Ziffer 2
      eine mit Amtssignatur (Paragraph 19,) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Personenstandsdatum, Personenstandsdaten

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P17/NOR40192212

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