Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

18.05.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Stammdaten

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 96 Absatz 2, von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 18, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
  2. Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P97/NOR40042781

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