Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 96 Absatz 2, von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
- Ziffer einsAbschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
- Ziffer 2Verrechnung der Entgelte;
- Ziffer 3Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 18, und
- Ziffer 4Erteilung von Auskünften an Notrufträger.