Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Stammdaten

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
  2. Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P97/NOR40128476

Navigation im Suchergebnis