Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Stammdaten

Paragraph 97,
  1. Absatz einsStammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
  2. Absatz 2Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P97/NOR40208980

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