(2)Absatz 2,Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten ZieleNebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.