Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
    1. Ziffer 2
      die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
    2. Ziffer 4
      seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
    3. Ziffer 5
      durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
    4. Ziffer 6
      durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
    1. Ziffer eins
      technische Parameter und
    2. Ziffer 2
      Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele
    gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Schlagworte

Funksendeanlage

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176193