Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
- Ziffer 2die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
- Ziffer 4seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- Ziffer 5durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- Ziffer 6durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.