Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ablehnung

Paragraph 83,

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. Ziffer eins
    die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
  2. Ziffer 2
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
  4. Ziffer 4
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  5. Ziffer 5
    durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  6. Ziffer 6
    durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
  7. Ziffer 7
    eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P83/NOR40042767

Navigation im Suchergebnis