Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
26.11.2015
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 83.Paragraph 83,
Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132628