Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 83,

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. Ziffer 2
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. Ziffer 4
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  3. Ziffer 5
    durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  4. Ziffer 6
    durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P83/NOR40132628

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