Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 83,

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. Ziffer 2
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. Ziffer 4
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  3. Ziffer 5
    durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  4. Ziffer 6
    durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.