die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
Telekommunikationsgesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Paragraph 83,
20.08.2003
21.11.2011
Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn