Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 25d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25d

Inkrafttretensdatum

26.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mindestvertragsdauer

Paragraph 25 d,
  1. Absatz eins,Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
  3. Absatz 3,Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.
  4. Absatz 4,Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176210

Navigation im Suchergebnis