(2)Absatz 2,Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26.2.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 26.2.2016 in Kraft)