Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 25d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25d

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

25.02.2016

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mindestvertragsdauer

Paragraph 25 d,
  1. Absatz eins,Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 26.2.2016 in Kraft)

  3. Absatz 4,Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176188

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