(3)Absatz 3,Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des § 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.