Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 25d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25d

Inkrafttretensdatum

21.02.2012

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mindestvertragsdauer

Paragraph 25 d,
  1. Absatz eins,Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132592

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