Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.11.2016
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 34 Abs. 1).
Text
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 7, GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,Paragraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,
§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr undParagraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, 3 a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und
§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Paragraph 11, Absatz 3, GEG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40096490