Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18,
BGBl. I Nr. 86/2021).
Text
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit undParagraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2)Absatz 2,Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6 a, Absatz 3, anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2016
Im RIS seit
30.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40187978