Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollzugsgebührengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2008

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

1. Abschnitt
Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P1/NOR40041487

Navigation im Suchergebnis