Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollzugsgebührengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Text

1. Abschnitt
Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, EO.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40096489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P1/NOR40096489

Navigation im Suchergebnis