Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2008

Text

1. Abschnitt
Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.