Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105 und 2, der Jugendwohlfahrtsträger.

  1. Absatz 2,Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

16.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40108859

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