Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105 und 2, der Jugendwohlfahrtsträger.

  1. Absatz 2,Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046718

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