Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 90

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
    1. Ziffer eins
      das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, und
    2. Ziffer 2
      der Kinder- und Jugendhilfeträger.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192594

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