Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105 und 2, der Jugendwohlfahrtsträger.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,