Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105 und 2, der Jugendwohlfahrtsträger.

  1. Absatz 2,Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Paragraph 104, ist sinngemäß anzuwenden.